Satzung

Vorstand/Ausschuss
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Natur- und Vogelschutzverein Schnürpflingen 1965 e.V."
(2) Er hat seinen Sitz in Schnürpflingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist der Schutz von Natur und Landschaft.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Naturschutzgebieten,
Pflege und Bewahrung geeigneter Lebensräume für freilebende Tier- und Pflanzenarten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei Ihrem
Ausscheiden aus dem Verein und bei der Auflösung des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren werden
in die Jugendgruppe aufgenommen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Lehnt er die Aufnahme ab, entscheidet darüber der Ausschuss.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres und nur unter Einhaltung einerdreimonatigen Frist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand.
Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Ausschuss.
(3) Ausschließungsgründe sind
(a) ehrloses Verhalten, durch das Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt werden,
(b) grobe Verstöße gegen Grundsätze des Vereins, wie sie sich aus § 2 der Satzung ergeben,
(c) Nichtzahlung des jährlichen Vereinsbeitrages.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Beitrages verpflichtet.
(2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier
und dem Schriftführer.
(2) Er führt die Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.
(4) Sie werden in geheimer Abstimmung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und
bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl des Vorstands im Amt.
(5) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter formlos einberufen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Beschlussfähigkeit liegt vor,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 10 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, dem Jugendleiter, dem Vereinswirt
und drei Beisitzern.
(2) Er wird in geheimer Abstimmung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren getrennt nach den einzelnen
Funktionen gewählt. Die Wahl der Beisitzer erfolgt in einem gemeinsamenWahlgang,
wobei die drei Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen gewählt sind. Die Vorstandsmitglieder
gehören dem Ausschuss kraft Amtes an.
(3) Er hat den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere bei der Planung
und Durchführung von Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen, zu beraten und zu unterstützen
sowie über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte mit einemWert von über 250,- EUR zu
entscheiden. Diese Beschränkung der Befugnisse des Vorstands gilt nur im Innenverhältnis.
(4) Die Ausschusssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter regelmäßig,
wenigstens aber einmal pro Quartal, oder auf Verlangen von mindestens drei Ausschussmitgliedern
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer
Woche einberufen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlung
(a) Sie findet jeweils in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt und ist vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung mit einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Schnürpflingen. Außerhalb der Gemeinde Schnürpflingen
wohnhafte Mitglieder sind per Post einzuladen.
(b) Ihre Aufgaben sind insbesondere
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Ausschusses
- die Wahl der Revisoren
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- die Entlastung von Vorstand und Ausschuss
- die Entscheidung über Satzungsänderungen
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie ist auf Antrag des Ausschusses oder des zehnten Teils der Mitglieder vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter nach den Bestimmungen über die ordentlicheMitgliederversammlung
einzuberufen.
(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit, im Fall der
Satzungsänderung mit Zweidrittel-Mehrheit, der anwesenden Mitglieder gefasst und sind
in einem Sitzungsprotokoll, das vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter,
sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
und nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die politische Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 23.02.2008 bezüglich der §§ 1, 2, 3,
10 und 12 geändert. Die Satzungsänderung ist mit der Eintragung in das Vereinsregister am
25.04.2008 in Kraft getreten.
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